Steuern für FreelancerIn dem folgenden Artikel erfährst du, warum es essenziell wichtig ist, ob du als Gewerbetreibender oder Freiberufler eingestuft bist. Zudem erklären wir dir hierbei die signifikanten Unterschiede bei der Steuerzahlung.

 

Oftmals ist es so, dass viele Selbstständige die Gewerbesteuer zahlen, da sie annehmen, gewerblich tätig zu sein. Häufig ist auch, dass das Finanzamt eine Gewerbesteuer veranschlagt. Jedoch sind sich Selbstständige meist nicht im Klaren darüber, ob dies wirklich gerechtfertigt ist. Hingegen werden andere Selbstständige ohne Prüfung als freiberuflich tätig und somit als nicht gewerbesteuerpflichtig behandelt. Dies kann dazu führen, dass Gewerbesteuerrückforderungen für maximal sieben Jahre zuzüglich einer jährlichen Verzinsung von 6 Prozent drohen. Hierbei kann ein beachtlicher Betrag zusammen kommen.

 

Wann muss die Gewerbesteuer entrichtet werden?

Ab dem Jahr 2008 wird durch die Änderung der Berechnungsgrundlagen ein Teil oder die gesamte Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer angerechnet. Jedoch führt die Anrechnung nur dann zu einer vollständigen Kompensation, wenn der Gewerbesteuer-Hebesatz des Selbstständigen bzw. seiner Stadt oder Gemeinde unter 380 Prozent beträgt. Er kann mehr oder weniger ständig verändert werden, da die Festlegung des Hebesatzes in die autonome Zuständigkeit der Städte bzw. Gemeinden fällt. Jedoch dürfte er in Zeiten knapper kommunaler Kassen nach oben gehen. Dies haben auch die Erhöhungen der letzten Jahre in zahlreichen Städten gezeigt.

 

Gewerbetreibende: Das sind die Nachteile

In der Regel unterliegen Gewerbetreibende weiterhin der Bilanzierungs- und Buchhaltungspflicht. Das verursacht zusätzliche Kosten und Aufwand.

Zudem sind alle Gewerbetreibenden Zwangsmitglieder in der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) und müssen einen entsprechenden Jahresbeitrag zahlen, welcher von der IHK festgelegt wird.

Gewerbetreibende unterliegen in der Regel der so genannten Soll-Versteuerung. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer bereits bei der Stellung der Rechnung bzw. bei Fälligkeit der Forderung an das Finanzamt abgeführt werden muss, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Einnahme aus der Rechnung regelmäßig noch gar nicht eingegangen ist. Sollte der Jahresumsatz nicht mehr als 500.000 Euro betragen, ist es jedoch möglich, eine Ist-Versteuerung zu beantragen. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, müssen nicht bilanzieren und sind auch kein Zwangsmitglied der IHK, für sie gilt die Ist-Versteuerung.

 

 

Wie kann ich als freiberuflich tätig eingestuft werden?

Du hast zwei Möglichkeiten, um in der IT-Branche als Freiberufler eingestuft zu werden: Entweder als Ingenieur oder als beratender Betriebswirt.

Jedoch gilt es in beiden Fallen zwei Hürden zu überwinden:

  1. Du musst in einen dem Beruf entsprechenden Abschluss vorweisen oder vergleichbare Kenntnisse glaubhaft machen können.
  2. Du musst in einem Bereich tätig sein, welcher dem Beruf entspricht.

Möchtest du als Ingenieur eine Einstufung als Freiberufler erhalten, hilft dir hierbei die Rechtsprechung weiter. Denn dem Ingenieur werden der Diplom-Informatiker (FH) bzw. dessen Kenntnisse gleichgestellt. Somit kann auch ein Selbstständiger als Informatiker ohne Studium als Freiberufler anerkannt werden. Dies ist möglich, wenn es ihm gelingt, sein Wissen, dass er sich auf eine andere Art und Weise angeeignet hat, plausibel darzustellen.

Laut dem Bundesfinanzhof (BFH) muss die Tätigkeit des Selbstständigen folgendermaßen aussehen: „Kernbereiche des Ingenieurberufs sind Forschung und Lehre, Entwicklung, Konstruktion, Planung, Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung, Vertrieb, Beratung, Versuchs- und Prüfungswesen, technische Verwaltung und Betriebsführung, Produktions- und Prozesssteuerung, Sicherheit, Patent- und Normenwesen.“

Voraussetzung für die Anerkennung als freiberuflicher Betriebswirt ist eine entsprechende Ausbildung auf Fachschulebene, beispielsweise „Betriebswirt (VWA)“, „Praktischer Betriebswirt“, „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ etc. oder die Darlegung eines vergleichbaren, auf anderem Wege angeeigneten Wissens.

Hierbei muss die Tätigkeit in diesem Fall in mindestens einem der so genannten Hauptbereiche erfolgen. Nach Rechtsprechung des BFH sind diese: Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen.

Zu einem dieser Kernbereiche gehört die IT demnach nicht. Dadurch ist die Abgrenzung der Tätigkeit in bestimmten Bereichen wie dem SAP-Umfeld schwierig, jedoch eröffnet sie auch Chancen in der Darlegung.

 

Freiberufler: Nutzen der Ist-Versteuerung

Du kannst die Ist-Versteuerung unabhängig von der Umsatzhöhe in Anspruch nehmen, wenn du von der Buchführungspflicht befreit bist. Unternehmen, deren jährlicher Gesamtumsatz nicht mehr als 500.000 Euro beträgt, dürfen ebenfalls die Umsatzsteuer „nach vereinnahmten Entgelten“ (= Ist-Versteuerung) berechnen. In diesem Fall kommt es von vornherein auf den Zeitpunkt der Bezahlung an.

Es ist wichtig, dass du darauf achtest, bei der Anmeldung deiner Selbstständigkeit bei der Berechnung der Umsatzsteuer „nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung)“ anzukreuzen. Solltest du dabei versehentlich die Soll-Versteuerung ausgewählt haben, kannst du jedoch auf Antrag zur Ist-Versteuerung übergehen. Die Anspruchsgrundlage ist hierbei § 20 UStG.

 

Umsatzsteuer vs. Einkommenssteuer

Häufig werden diese beiden Steuerarten vermischt bzw. verwechselt. Dies ist jedoch nicht weiter überraschend, da die Besteuerungsgrundlagen in den meisten Steuer- und Buchführungsprogrammen gleichzeitig erfasst werden.

Die Jahresabrechnung sämtlicher Umsatzsteuer-Einnahmen und -Ausgaben erfolgt über eine separate Umsatzsteuererklärung, die unabhängig von der Einnahmenüberschussrechnung und der (privaten) Einkommensteuererklärung abzugeben ist.

 

Die Autoren

Matthias Bommer und Stefan Kempf sind Geschäftsführer der Elbe Finanzgruppe . Diese ist ein bankenunabhängiger Finanzdienstleister mit Fokus auf Freiberufler, Selbstständige sowie kleine und mittelständische Unternehmen. Als anerkannter Finanzdienstleister bietet die Elbe Finanzgruppe innovative Finanzierungsmöglichkeiten für Factoring, Leasing, Finetrading sowie Inkasso aus einer Hand.

EFG-MB-SKMatthias Bommer gilt als Vertriebsexperte für alternative Finanzprodukte und blickt dabei auf 15 Jahre Berufserfahrung zurück. Er kreiert für Rechnung48 Vertriebsstrategien.

Stefan Kempf hat bereits mit 16 die Capital gelesen und seine ersten Aktien gehandelt. Nach Berufsstationen im Investmentbanking betreut er nun den Mittelstand.