Gastartikel von Gruenderlexikon

Für einen Existenzgründer ist es oft nicht so einfach zu entscheiden, ob er sich als Freiberufler oder als Gewerbetreibender anmelden kann bzw. soll. Deshalb erst einmal ganz kurz die prägnante Aussage: Jeder Existenzgründer kann sich prinzipiell und immer als Gewerbetreibender anmelden. Aber nicht jeder muss es. Es gibt also Ausnahmen. Für diese freiberuflich tätigen Selbständigen – Selbständige sind sie alle – ist eines gemeinsam, sie brauchen keine Gewerbesteuer zahlen. Sie brauchen sich auch nicht beim Gewerbeamt anzumelden, sondern schreiben formlos ihr Anliegen an das Finanzamt und bekommen daraufhin ein Formular zugeschickt, das sie ausfüllen und wieder zurücksenden. Das kostet auch nichts, außer dem Porto.

Freiberufler – was ist das

Freiberufler ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff „Freelancer“, der im Arbeitsmarkt nicht selten gebraucht wird, um benötigte Teammitglieder für ein Projekt zeitlich begrenzt zu beauftragen. Ein Teil dieser Freelancer benötigt für seine Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung. Das Wort „Freelancer“ hieß früher einmal „freie Mitarbeiter“, wird auch heute manchmal noch so gebraucht, und kann praktisch jede Tätigkeit betreffen. In § 18 EStG sind alle Berufsgruppen, die als Freiberufler gesetzlich anerkannt sind, aufgeführt. Allerdings ist die Formulierung bei einigen von ihnen so allgemein, dass sich bei Interesse eine Nachfrage beim Finanzamt durchaus lohnen kann. Insbesondere gab es manchmal differenzierte Rechtsauffassungen beispielsweise zum Bereich des Informatikers. Die Anerkennung als Freiberufler erhielten oft diejenigen, die vorrangig im reinen Coding zu Hause waren, allgemein auch als Softwareentwickler bezeichnet. Dagegen wurde der IT-Berater früher nicht als Freiberufler geführt, was sich aber – allgemein für Unternehmensberater – zunehmend ändert.

Vorteile als Freiberufler

Es ist eine Tatsache, dass Gewerbetreibende stärker in die unternehmerische Pflicht genommen werden – auch von den Behörden – als Freiberufler. Der Freiberufler ist dem Arbeitnehmer in einigen Punkten ähnlich gestellt, aber ihm obliegen ebenfalls wie dem Gewerbetreibenden die Pflichten der buchhalterischen Verantwortung. Freiberufler müssen auch kein Pflichtmitglied der IHK werden und brauchen sich nicht ins Handelsregister eintragen zu lassen. Sie führen ihre Umsatzsteuer erst nach dem Geldeingang ab und sind nicht bilanzpflichtig. Die Gewerbesteuer wird nur von Gewerbetreibenden eingefordert, nicht von Freiberuflern. Das kann ein finanzieller Vorteil sein, muss es aber nicht. Prüfungen des Gewerbeamtes finden bei ihm daher nicht statt. Ihm kann auch das Gewerbe nicht untersagt werden aus Gründen, die das Gewerbeamt unter Umständen veranlagt.

Interessante Gerichtsurteile

BFH-Urteil vom 28.8.2003 (IV R 21/02) BStBl. 2003 II S. 919: Ein Dipl.-Wirtschaftsingenieur kann auf einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaftslehre selbständig beratend tätig sein. Das gleiche gilt für einen Autodidakt, wenn seine Kenntnisse zumindest den Anforderungen eines entsprechenden Abschlusses ähnlich sind.
Urteil des BFH vom 18.04.2007 (Az. XI R 29/06; BStBl II 2007, 781): Freiberuflich kann nur derjenige Selbständige sein, der über einen tiefergehenden fachlichen Abschluss in seinem Fachgebiet verfügt.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.09.2009, IX R 31/07: Ein als Systemadministrator tätiger Dipl.-Ing. für technische Informatik kann einen freien Beruf ausüben. Gleiches gilt für Autodidakten, die als Administratoren tätig sind, Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichten bzw. betreuen oder als IT-Leiter in Projekten arbeiten.

Über den Autor

Torsten Montag

Als Dipl. Betriebswirt und SEO-Experte schreibt Torsten Montag zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung. Er ist Chefredakteur und Websitebetreiber des Gründerlexikon sowie des Lexikon der Betriebsausgaben.  Seine Vita: „Ich kenne mich im Bereich Webmarketing aus und weiß, wie man im Netz Geld verdient und wie nicht.“